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Vorstand

Sandra Märten1. Vorsitzende
Christian HuthJugendwart
Jörn WollenbeckerSportwart
Elke LandmannSchatzmeister
Tilo MagerlAnlagenwart

Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Tennis-Club Halle-Böllberg 53 e.V."

    Er hat seinen Sitz in
    06110 Halle
    Böllberger Weg 181a
    und ist in dem Vereinsregister eingetragen.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Gewährleistung, Entwicklung und Förderung des Tennissports.
  2. Der Satzungszweck wird durch den Verein in Übereinstimmung mit den Interessen seiner Mitglieder, insbesondere - durch die Förderung und Gestaltung eines vielseitigen Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes - durch die Förderung der Ausbildung und des Einsatzes von Übungsleitern, Schieds- und Kampfrichtern sowie durch die hierzu insgesamt notwendige Gestaltung, Erhaltung und Pflege der Platzanlagen und -bauten des Vereins verwirklicht.
  3. Mit diesem Satzungszweck verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und unterstützt kommunale Zielstellungen und Aufgaben zur Förderung des Sports in der Stadt Halle.
  4. Der Satzung gemäß, ihrem gemeinnützigen Zweck entsprechend, beschließt der Verein zur sachlichen und organisatorischen Regelung und Ausgestaltung seiner Tätigkeit weitere Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind, wie die
    • Gebührenordnung
    • Rechtsordnung und
    • Platzordnung.

§3 Mitgliedschaft in Fachverband und Dachorganisationen

  1. Der Verein ist Mitglied im „Tennisverband Sachsen-Anhalt e.V." (TSA) und gehört über diese Mitgliedschaft dem „Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V.“ (LSB) und dem „Deutschen Tennis Bund e.V.“ (DTB) an.
  2. Der Verein regelt im Einklang mit deren Satzungen, Richtlinien, Ordnungen und Mitteilungen seine Angelegenheiten selbständig.

§4 Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein ist für alle Bürger offen.
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person und auch jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die mit ihrem Aufnahmeantrag die Satzung und Ordnungen des Vereins anerkennt. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen für ihren Aufnahmeantrag der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
  3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die beantragte Mitgliedschaft gilt mit Aushändigung der Mitgliedskarte durch den Vorstand als erworben.
  4. Die Mitgliedskarte ist das Dokument der Mitgliedschaft im Verein.

§6 Ehrenmitglieder

  1. Ehrenmitglieder des Vereins können Personen des öffentlichen Lebens sowie langjährige aktive verdienstvolle Vereinsmitglieder werden.
  2. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlungen mit 2/3-Mehrheit gewählt und sind beitragsfrei.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    • mit dem Tod des Mitgliedes
    • durch freiwilligen Austritt zum Ende eines Jahres mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 31.Dezember
    • durch Auflösung des Vereins und
    • durch Ausschluss.
  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt auf der Grundlage der gültigen Regelungen der Rechts- bzw. Disziplinarordnung durch Beschluss des Vorstandes.
  3. Eine Rückerstattung geleisteter Zahlungen gemäß § 8 dieser Satzung erfolgt in den vorgenannten Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft nicht.

§8 Beitragsleistungen

  1. Die Mitglieder des Vereins haben zur Verwirklichung des Satzungszwecks jährlich den erforderlichen finanziellen Beitrag als Mitgliedsbeitrag zu erbringen.
  2. Die finanziellen Beiträge sind Jahresbeiträge gemäß der Gebührenordnung des Vereins. Über ihre Höhe, ihre Zusammensetzung (monatlicher Beitrag, Gebühren, Umlagen, Arbeitsleistungen) und ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit im Zusammenhang mit der Beschlussfassung zum jährlichen Finanzplan.

§9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

§10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere für folgende Aufgaben und Angelegenheiten des Vereins zuständig:
    • Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
    • Wahl des Schriftführers
    • Beschlussfassung über Änderungen und Ergänzung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins
    • jährliche Beschlussfassung zu Sportplan, Finanzplan, Beitragsleistungen und weiteren damit zusammenhängenden inhaltlichen und organisatorischen Fragen
    • Beratung und Beschlussfassung zu Ordnungen gemäߧ 2 Abs.4
    • Wahl von Ehrenmitgliedern
    • Wahl der Rechnungsprüfer
  2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird durch den Vorstand mit schriftlicher Einladung zwei Wochen vor Termin einberufen. Die schriftliche Einladung enthält die Tagesordnung.
  3. Die Tagesordnung und die durch Mitglieder beantragten Veränderungen und Ergänzungen sind zu Beginn der Mitgliederversammlung durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu bestätigen.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag einzuberufen, wenn dies von 1/3 der Vereinsmitglieder bzw. 2/3 der gewählten Vorstandsmitglieder begründet gefordert wird.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse zu Satzungsänderungen sowie zur Auflösung des Vereins bedürfen der 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
  7. Bei den Mitgliederversammlungen hat der Schriftführer des Vereins Protokoll zu führen. Das Protokoll muss von einem der beiden Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

§11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
    • dem Sportwart
    • dem Anlagenwart
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 500€ belasten, sind sowohl der Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Für Rechtsgeschäfte, die den Verein mit 500€ bis 2.500€ belasten, ist die Zustimmung des Vorstandes (einfache Mehrheit) erforderlich. Für Rechtsgeschäfte über 2.500€, für Kreditgeschäfte und Dienstverträge benötigt der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1.Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall vom 2.Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.
  4. An den Vorstandssitzungen hat der Schriftführer des Vereins teilzunehmen und Protokoll zu führen.
  5. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
  6. Die Organisation des Spielbetriebs untersteht dem Sportwart.
  7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
  8. Die Wahl des Vorstandes erfolgt im Block. Nach der Annahme der Wahl tritt der gewählte Vorstand zu einer konstituierenden Sitzung zusammen, um die Funktionen festzulegen.
  9. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  10. Alle Vorstandsmitglieder sind Bürgen des Vereins.

§12 Bürgen des Vereins

  1. Die Bürgen sind Mitglieder des Vereins, die für die Finanzierung des Bauvorhabens „Sanierung und Erweiterung des TC Halle-Böllberg 53 e.V.“ eine Bürgschaft übernommen haben.
  2. Für die entsprechende Laufzeit des Kreditengagements bei der Saalesparkasse Halle steht allen Bürgen bei allen finanziellen Entscheidungen der Mitgliederversammlung eine Stimmgewichtung zu, die 1/3 der jeweils aktuellen Mitgliederanzahl entspricht.
  3. Der Vorstand berät vor jeder Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich mit allen Bürgen die wirtschaftliche Situation und die daraus folgenden finanziellen Entscheidungen des Vereins.
  4. Bei Ausscheiden eines Bürgen ist der Vorstand verpflichtet, einen Ersatzbürgen zu Hierbei kann ein aktiver Bürge maximal zwei weitere Bürgschaften übernehmen.

§13 Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren 2 Rechnungsprüfer, die die Arbeit des Schatzmeisters prüfen und darüber in den Mitgliederversammlungen Bericht erstatten.
  2. Bei Antrag von mindestens 15 Mitgliedern ist eine Revision durchzuführen.

§14 Vermögen

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet. Für die ihm übertragenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Vermögenswerte übt der Verein eine den Satzungszwecken entsprechende Verfügung aus.

§15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Halle, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung löst die bisherige Vereinssatzung vom 07.06.2012 ab und tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 06.12.2014 in Kraft.